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Entfall der Firmenwertabschreibung für bereits durchgeführte Umgründungen verfassungswidrig?

Univ.-Prof. Dr. Michael LangÖStZ 1996, 271 Heft 10 v. 15.5.1996

I. Die Rechtsentwicklung

Den Wert eines Unternehmens machen meist nicht nur die aktivierten Wirtschaftsgüter aus. Häufig sind auch die Organisation eines Unternehmens, seine besonderen Fertigungs- und Verfahrenstechniken, das Vertriebsnetz, die Kundenbeziehungen, besondere Fähigkeiten der Geschäftsleitung und der Beschäftigten, ein vorteilhafter Standort, gute Zukunftsaussichten, die Kreditwürdigkeit und anderes mehr entscheidend. Der auf diese Faktoren zurückzuführende Mehrwert wird als Firmenwert bezeichnet1)1) Vgl Hofians, Bilanzierungshilfen des Handelsrechts im Bilanzsteuerrecht (1986) 121 f mwN.. Der Firmenwert schlägt sich daher regelmäßig auch im Kaufpreis eines Unternehmens nieder. Der Erwerber eines Unternehmens kann den Firmenwert gemäߧ 8 Abs 3 EStG verteilt auf 15 Jahre abschreiben2)2) Zum Inhalt des Firmenwertbegriffs des § 8 Abs 3 EStG vgl insbesondere W. Doralt, Einkommensteuer-Gesetz Kommentar, 2. Aufl (1992) § 8 Rz 48 ff; Quantschnigg/W. Schuch, Einkommensteuer Handbuch (1993) § 8 Tz 34 ff; vgl auch grundlegend W. Doralt, Der Firmenwert in der Handels- und Steuerbilanz (1976) 15 ff.. Der Gesetzgeber behandelt den entgeltlich erworbenen Firmenwert somit als abnutzbares Wirtschaftsgut und vermutet unwiderlegbar eine 15-jährige Nutzungsdauer3)3) Dazu jüngst J. Schuch, Änderung der BFH-Rechtsprechung zur Abschreibung des Praxiswertes, RdW 1995, 487 (487 ff mwN)..

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