I. Die Rechtsentwicklung
Den Wert eines Unternehmens machen meist nicht nur die aktivierten Wirtschaftsgüter aus. Häufig sind auch die Organisation eines Unternehmens, seine besonderen Fertigungs- und Verfahrenstechniken, das Vertriebsnetz, die Kundenbeziehungen, besondere Fähigkeiten der Geschäftsleitung und der Beschäftigten, ein vorteilhafter Standort, gute Zukunftsaussichten, die Kreditwürdigkeit und anderes mehr entscheidend. Der auf diese Faktoren zurückzuführende Mehrwert wird als Firmenwert bezeichnet1). Der Firmenwert schlägt sich daher regelmäßig auch im Kaufpreis eines Unternehmens nieder. Der Erwerber eines Unternehmens kann den Firmenwert gemäߧ 8 Abs 3 EStG verteilt auf 15 Jahre abschreiben2). Der Gesetzgeber behandelt den entgeltlich erworbenen Firmenwert somit als abnutzbares Wirtschaftsgut und vermutet unwiderlegbar eine 15-jährige Nutzungsdauer3).