Die E OLG Wien 23. 8. 2023, 17 Bs 119/23h, hat klargestellt, dass Google Medieninhaber von auf Google veröffentlichten Online-Bewertungen ist und dass dieselbe Person sowohl Medieninhaber als auch Host-Provider sein kann, sich dann aber nicht auf das Haftungsprivileg des Host-Providers berufen kann. Damit hat sich das österr Medienrecht als effizientes Mittel gegen Hass im Netz bestätigt, auch wenn die Zustellung eines verfahrenseinleitenden Schriftsatzes im eur Ausland schwierig sein kann. Daran ändern auch die für dieses Thema überschaubaren praktischen Auswirkungen der VO (EU) 2022/2065 Digital Services Act und des damit zusammenhängenden DSA-Begleitgesetzes (BGBl I 2023/182) nichts.