Seit Inkrafttreten des MedKF-TG im Jahr 2012 erlässt die Kommunikationsbehörde Austria als zuständige Medienbehörde Feststellungsbescheide betreffend die Verpflichtung zur Bekanntgabe dieses Gesetzes, ohne dass dafür eine (explizite) gesetzliche Grundlage besteht. Die KommAustria prüft dabei nach den einschlägigen Bestimmungen des B-VG, ob der betreffende Rechtsträger der Gebarungskontrolle des Rechnungshofs unterliegt, da der Kreis der bekanntgabepflichtigen Rechtsträger des MedKF-TG an Art 126b ff B-VG anknüpft. Der VwGH befasste sich im Erkenntnis vom 19. 6. 2024, Ra 2023/03/0141 mit dieser langjährigen, jedoch nicht unumstrittenen Vollzugspraxis der KommAustria und bestätigte deren Befugnis zur Erlassung von Feststellungsbescheiden für die Zwecke des MedKF-TG.