§§ 210, 215, 270 EO; § 120 IO
Beim Freihandverkauf durch den Insolvenzverwalter nach § 120 IO handelt es sich bei unbefriedigten Leistungsstörungsansprüchen des Erwerbers (wie insb Gewährleistungsansprüche oder Schadenersatzansprüche nach § 933a ABGB) um Sondermasseforderungen, die gem § 210 EO angemeldet werden müssen, um an der Verteilung der (ungeminderten) Sondermasse teilzunehmen.