Art 18 B-VG; §§ 6 ff ABGB
Förderungsrichtlinien sind als rechtsgeschäftliche Willenserklärungen auszulegen, deren objektiver Erklärungswert mit Hilfe der Auslegungsregeln zu ermitteln ist.
Bei der Verordnung betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis € 800.000,- durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH handelt es sich hingegen um eine Rechtsverordnung iSd Art 18 B-VG, sodass für deren Auslegung die §§ 6 ff ABGB maßgeblich sind.

