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Zur Haftung des Sacheinlagenprüfers

EvidenzblattJudikaturAndrew AnnerlÖJZ 2025/261ÖJZ 2025, 857 - 860 Heft 14 v. 1.10.2025

§ 25 AktG

Bei der Haftung des Sacheinlagenprüfers für die Differenz zwischen zu hoch bestätigtem und tatsächlichem Wert der Sacheinlage wird wegen dem gleichgelagerten Zweck wie bei der Haftung des Kreditinstituts nach § 10 Abs 3 GmbHG und § 29 Abs 1 AktG - nämlich der Absicherung der Kapitalaufbringung - der Einwand der fehlenden Kausalität für den Schaden nicht zugelassen.

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