§§ 1460, 1477 ABGB
Eigentumserwerb an öffentlichem Gut ist auch durch Ersitzung möglich.
Voraussetzungen für die Ersitzung sind neben dem Zeitablauf echter und redlicher Besitz eines Rechtes, das seinem Inhalt nach dem zu erwerbenden Recht entsprochen hat, sowie Besitzwille. Der Besitzwille muss nur auf den Besitz der Sache, nicht aber auf Ersitzung des Eigentums gerichtet sein. Voraussetzung für jede Ersitzung ist zudem eine Besitzausübung, die die volle Zugehörigkeit der Sache zum Ausübenden so sichtbar zum Ausdruck bringt, dass sie eine Besitzausübung dritter Personen nicht zulässt.Hier: Ersitzung von Alleineigentum von Bäumen durch Pflanzung und Pflege bzw Nutzung der Bäume bejaht.

