§§ 2, 15, 30 RAO
Die Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter sehen eine praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt vor. Diese ist europarechtskonform dahin zu verstehen, dass auch eine - den Anforderungen der RAO entsprechende - Verwendung bei einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Rechtsanwalt als "Kernzeit" qualifiziert werden kann.

