Das StPRÄG 2024 normiert ein eigenes Regime für die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten. Der Beitrag beleuchtet die darin neu geschaffene Regelung über Zufallsfunde (§ 115j Abs 2 StPO) und untersucht, ob diese den praktischen und verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht wird. Besondere Aufmerksamkeit gilt den Sonderbefugnissen der Kriminalpolizei sowie den Fragen zur Verwertbarkeit und Vernichtung von Zufallsfunden, insb bei punktuellen Daten und bei Gefahr im Verzug.

