Der VfGH hat sich in einem aktuellen Erkenntnis zur Verfassungskonformität von § 6 Abs 2 Z 4 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB geäußert. Die Rechtsfolgen verbotswidriger Wertsicherungsklauseln sind demnach, selbst bei strengem Verständnis, verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Autor möchte die Ausführungen des VfGH privatrechtlich verorten und anschließend erneut zur Diskussion stellen.

