Die Ausfuhr von auf Euro lautenden Banknoten durch eine nach Russland reisende Person zur Finanzierung medizinischer Behandlungen, die diese Person in diesem Drittstaat in Anspruch nehmen möchte, stellt keine für den persönlichen Gebrauch dieser Person erforderliche Ausfuhr iSv Art 5i Abs 2 lit a VO 833/2014 dar.
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