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Beweissicherung und Urkundenvorlage

EvidenzblattJudikaturMartina Weixelbraun-MohrÖJZ 2024/172ÖJZ 2024, 570 - 571 Heft 9 v. 5.6.2024

§ 384 ZPO

Die Beweisaufnahme im Beweissicherungsverfahren hat nur nach den Bestimmungen über Zeugen-, Sachverständigen- und Augenscheinsbeweis zu erfolgen. Die Möglichkeit einer analogen Anwendbarkeit des Urkundenbeweises ist umstritten.

5 Ob 188/23t

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