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Sachliche Zuständigkeit in Glücksspielsachen

EvidenzblattJudikaturRichard HargassnerÖJZ 2024/171ÖJZ 2024, 570 Heft 9 v. 5.6.2024

§ 51 Abs 1 Z 6 JN

Für deliktische Schadenersatzansprüche gegen den Geschäftsführer einer maltesischen Glücksspielgesellschaft sind nach § 51 Abs 1 Z 6 JN die Handelsgerichte sachlich zuständig. Rein vertragliche Ansprüche aus ihren persönlich eingegangenen Verpflichtungen fallen hingegen nicht darunter.

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