§ 31a StGB (§ 410 Abs 1 StPO)
Da § 410 Abs 1 StPO keine zeitliche Einschränkung enthält, ist die nachträgliche Milderung des Verfalls iSd § 31a Abs 3 StGB auch nach der Erlassung des Zahlungsauftrags möglich, womit die Gerichte zur inhaltlichen Prüfung des Antrags verpflichtet sind.

