Art 25 Abs 1 EuGVVO 2012 ist dahin auszulegen, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung, mit der die im selben MS ansässigen Parteien eines Vertrags die Zuständigkeit der Gerichte eines anderen MS für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbaren, unter diese Bestimmung fällt, auch wenn der Vertrag keine weitere Verbindung zu diesem anderen MS aufweist.

