Die Amtsverschwiegenheit stellt in gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren ein Vernehmungsverbot dar. Gegen eine darauf gestützte Aussageverweigerung öffentlich Bediensteter besteht nach der Rsp zur aktuellen Rechtslage jedoch kein Rechtsschutz, was nicht mit Art 6 EMRK vereinbar sein dürfte. Die Einführung der Informationsfreiheit wäre eine Gelegenheit, dies zu bereinigen.
Schlagwörter:

