Das Erb- bzw Privatstiftungsrecht verfügt teilweise über eigene Instrumentarien, die der Insolvenzverwalter ergreifen kann, um in diesem Zusammenhang stehende Rechtshandlungen des Schuldners rückgängig zu machen: Das ist im Erbrecht im Falle der Unterlassung der Antretung der Erbschaft die und im Privatstiftungsrecht bei Vermögenszuwendungen an die Stiftung die Ausübung des vorbehaltenen Während im Erbrecht die Erhebung der Erbschaftsklage gegenüber der Unterlassungsanfechtung den Vorteil einer längeren Frist aufweist, ist im Privatstiftungsrecht die Anfechtung von Zuwendungen aufgrund von zeitlichen und steuerrechtlichen Aspekten günstiger als die Ausübung des Widerrufs- bzw Änderungsrechts.

