§ 1295 ABGB
Der Schutzzweck des Behandlungsvertrags über die pränatale Diagnostik endet an der Grenze objektiver Voraussehbarkeit einer Gefährdung der Interessen des Vertragspartners. Der (behauptete) immaterielle Schaden eines Geschwisterkindes aus dem zu seinen Lasten erhöhten Betreuungsaufwand der Eltern für den gesundheitlich beeinträchtigten Bruder ist davon nicht umfasst.

