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Heimliches Fotografieren und Filmen im Privatbereich

EvidenzblattJudikaturAndrew AnnerlÖJZ 2024/105ÖJZ 2024, 360 - 361 Heft 6 v. 4.4.2024

§§ 16, 20 ABGB

Das Recht auf Wahrung der Geheimsphäre schützt insb gegen das Eindringen in die Privatsphäre der Person. Eine Verletzung der Geheimsphäre stellen geheime Bildaufnahmen im Privatbereich und fortdauernde unerwünschte Überwachungen dar, wie das heimliche Fotografieren und Filmen einer Person in deren Garten.

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