Mit dem Bundesgesetz BGBl I 2023/152 (Rehabilitierungs- und EntschädigungsG) werden Personen, die wegen einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Sexualkontakte aufgrund (enumerierter) diskriminierender (also nicht für Taten, die auch bei heterosexuellen Partnern strafbar wären) Strafbestimmungen (StG 1945 und StGB 1975) verurteilt oder - wenn auch ohne Verurteilung - verfolgt wurden, auf Antrag rehabilitiert und entschädigt.

