Art 21.1.1 AUVB 2019
Zweck der Obliegenheit nach Art 21.1.1 AUVB 2019 ("Führerscheinklausel") ist, das Risiko von Versicherungsfällen durch ungeschulte, unerfahrene Kfz-Lenker auszuschalten, das auch auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr besteht.
7 Ob 7/24s