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Der Deliktsgerichtssand erfordert einen unmittelbaren Schaden

EuGH-LeitsatzkarteiJudikaturChristoph BrennÖJZ 2024/159ÖJZ 2024, 965 - 966 Heft 15 v. 23.10.2024

Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 ist dahin auszulegen, dass die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" nicht den Sitz der Muttergesellschaft umfasst, wenn diese eine Klage auf Ersatz von Schäden erhebt, die ausschließlich ihren Tochtergesellschaften durch das wettbewerbswidrige Verhalten eines Dritten, das eine Zuwiderhandlung gegen Art 101 AEUV darstellt, entstanden sind; dies gilt auch dann, wenn geltend gemacht wird, dass die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaften derselben wirtschaftlichen Einheit angehörten.

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