Art 15 Abs 1 RL 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (DatenschutzRL für elektronische Kommunikation) iVm Art 47 Abs 2 GRC ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, nach denen eine gerichtliche Entscheidung, mit der das Mithören, Abhören und Speichern von Kommunikation ohne Einwilligung der betroffenen Nutzer genehmigt wird, unabhängig davon, ob ein begründeter Antrag der Strafverfolgungsbehörden vorliegt, selbst eine ausdrückliche schriftliche Begründung enthalten muss.