§§ 28, 32 IO
Können aus der Insolvenzmasse alle Gläubiger befriedigt werden, wenn nur ein Teilbetrag des durch die angefochtene Rechtshandlung erlangten Vermögenswerts hinzukommt, so steht dem Anfechtungskläger nur dieser Teilbetrag zu.
Ein faktischer Geschäftsführer einer (insolventen) GmbH ist als Mitglied des Leitungsorgans der Schuldnerin "naher Angehöriger" der Schuldnerin iSd § 32 Abs 2 Z 1 IO. Gleiches gilt für dessen Ehefrau.