§ 17 WGG
Eine "Aussonderung" des von einem Dritten für den Mieter gezahlten, verbleibenden Grundkostenanteils aus dessen Masse im Schuldenregulierungsverfahren kommt während des aufrechten Bestandverhältnisses nicht in Betracht.
17 Ob 9/22f
§ 17 WGG
Eine "Aussonderung" des von einem Dritten für den Mieter gezahlten, verbleibenden Grundkostenanteils aus dessen Masse im Schuldenregulierungsverfahren kommt während des aufrechten Bestandverhältnisses nicht in Betracht.
17 Ob 9/22f