§ 1168 Abs 1 Satz 2; Punkt 7.2.1 ÖNORM B 2110
Die Folgen der Pandemie sind bei Anwendung der ÖNORM B 2110 grundsätzlich der Sphäre des AG zugewiesen. Der AN ist daher grds berechtigt, den Ersatz von COVID-19-bedingten Mehrkosten vom AG zu verlangen.
§ 1168 Abs 1 Satz 2; Punkt 7.2.1 ÖNORM B 2110
Die Folgen der Pandemie sind bei Anwendung der ÖNORM B 2110 grundsätzlich der Sphäre des AG zugewiesen. Der AN ist daher grds berechtigt, den Ersatz von COVID-19-bedingten Mehrkosten vom AG zu verlangen.