§ 781 Abs 1, Abs 2 Z 1, Abs 2 Z 6, §§ 784, 938, 941 ABGB
Die Unentgeltlichkeit einer Schenkung iSd § 938 ABGB ist (objektiv) durch das Fehlen einer konditional, kausal oder synallagmatisch verbundenen Gegenleistung charakterisiert, die in einer Handlung oder Unterlassung bestehen kann und keinen Vermögenswert haben muss. Als subjektives Element ist der Wille des Verfügenden zur Freigiebigkeit erforderlich.