§§ 1035 ff ABGB
Eine GoA liegt dann vor, wenn weder Vertrag noch Gesetz noch richterliche Anordnung eine Pflicht gegenüber dem Begünstigten zur betreffenden Handlung begründen. Wesentlich ist, dass die Geschäftsführung eigenmächtig erfolgt, der Gf maßt sich damit die Geschäftsbesorgung an.