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Lesbarkeit der Nuncupatio

EvidenzblattJudikaturAndrew AnnerlÖJZ 2023/98ÖJZ 2023, 357 - 359 Heft 6 v. 12.4.2023

§ 579 Abs 1 ABGB

Da der handschriftliche Bekräftigungszusatz bei inhaltlicher Betrachtung jedenfalls eine Bestätigung des Erblassers enthalten muss, dass die Urkunde gerade seinen letzten Willen beinhalte, muss er auch (objektiv betrachtet) lesbar sein.

Ob ein handschriftlicher Bekräftigungszusatz lesbar ist und wie sein lesbarer Inhalt lautet, ist eine Tatfrage und somit von den Tatsacheninstanzen nach Würdigung aller Beweisergebnisse - allenfalls auch nach Einholung eines zu dieser Frage beantragten graphologischen Sachverständigengutachtens - zu beantworten.

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