§§ 1104, 1105, 1107 ABGB
Die Preisgefahr des Bestandgebers muss dort enden, wo unternehmerische Entscheidungen des Bestandnehmers die Folgen bestimmen.
10 Ob 9/22d
§§ 1104, 1105, 1107 ABGB
Die Preisgefahr des Bestandgebers muss dort enden, wo unternehmerische Entscheidungen des Bestandnehmers die Folgen bestimmen.
10 Ob 9/22d