Moritz Zoppel, ÖJA 2023/4, 66 unter www.rdb.at
Der Kinder- und Jugendhilfeträger ("KJHT") schließt als Vertreter des Kindes Vereinbarungen über die Höhe des gesetzlichen Unterhalts ab. In der Folge kommt solchen Vereinbarungen die Wirkung eines vor Gericht geschlossenen Vergleiches über die Höhe des Unterhalts zu.