Die Änderungen des Maklerrechts sind nun auch vom Bundesrat bestätigt worden und sind auf sechs Monate nach Verlautbarung des BG geschlossene Verträge bzw gesetzte Handlungen anzuwenden. Das Erstauftraggeberprinzip wird eingeführt (§ 17a MaklerG): Ein Provisionsanspruch gegen Wohnungsmieter(innen) steht dann nur noch zu, wenn diese den ersten Auftrag erteilt haben; Dokumentationspflichten und Maßnahmen zur Vermeidung von Umgehungskonstruktionen sichern diesen Zustand ab.