§ 43 Abs 3, § 45 JN
Die Bejahung des Rechtsmittelausschlusses des § 45 JN durch das RekG auch in dem Fall, dass das ErstG seine sachliche Unzuständigkeit aussprach, obwohl die Unzuständigkeitseinrede gem § 43 Abs 3 JN ausgeschlossen war, ist vertretbar.