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Verlesung von Befund und GA sind zu unterscheiden

EvidenzblattJudikaturEckart RatzÖJZ 2023/68ÖJZ 2023, 249 - 250 Heft 4 v. 14.3.2023

§ 252 Abs 2 StPO (§§ 125 Z 1, 281 Abs 1 Z 3 und 4 StPO)

Ein im Ermittlungsverfahren bestellter SV wird im Hauptverfahren auch durch Verlesung (bloß) seines Befundes vom Gericht (für die Befunderstattung) beigezogen.

11 Os 104/21k

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