§ 515 ZPO
Ein Beschluss über die Frage der Rechtmäßigkeit einer Aussageverweigerung ist erst gemeinsam mit der nächsten anfechtbaren Entscheidung bekämpfbar.
1 Ob 231/22k
§ 515 ZPO
Ein Beschluss über die Frage der Rechtmäßigkeit einer Aussageverweigerung ist erst gemeinsam mit der nächsten anfechtbaren Entscheidung bekämpfbar.
1 Ob 231/22k