§§ 22, 23 ZPO
Die Entscheidung zwischen dem Kl und dem namhaft gemachten Auktor im fortgesetzten Prozess begründet unmittelbare Rechtskraftwirkung gegen den bisherigen Bekl, der als Inhaber einer Hypothek in Anspruch genommen wird. Das Urteil ist auch gegen den bisherigen Bekl vollstreckbar, wenn er im Besitz der Sache geblieben war.