§§ 1, 4 KSE-BVG; § 15 AZHG
Die mehrfache Aneinanderreihung von nach § 15 Abs 1 AZHG abgeschlossenen befristeten Dienstverhältnissen eines Vertragsbediensteten, der nach dem KSE-BVG als UN-Militärbeobachter im Ausland tätig war, ist sowohl innerstaatlich als auch unionsrechtlich zulässig, ohne dass es einer jeweiligen gesonderten sachlichen Rechtfertigung bedarf.