§ 2 AHG
Der Amtshaftungsanspruch ist insofern formell subsidiär, als ein Geschädigter zunächst verpflichtet ist, die ihm vom Rechtsstaat zur Verfügung gestellten und die Abwendung oder Minderung des Schadens noch ermöglichenden Rechtsbehelfe auszunützen. Der Begriff "Rechtsmittel" in § 2 Abs 2 AHG ist weit zu verstehen. (FN 1)