§ 523 ABGB (§ 364 ABGB)
Die Klage nach § 364 Abs 2 ABGB ist ein Anwendungsfall der negatorischen Eigentums(freiheits)klage. Wenn ein Wohnungseigentümer im Rahmen der Ausübung seines ausschließlichen Benützungsrechts an einer bestimmten Wohnung Störungen verursacht, ist § 364 Abs 2 ABGB auch im Verhältnis zwischen Wohnungseigentümern anwendbar. Negativfeststellungen zur Ursächlichkeit der Störung gehen zu Lasten des klagenden Wohnungseigentümers.