§ 16 Abs 1 VersVG
Wird nach bestimmten Erkrankungen gefragt, ist eine zu diesem Zeitpunkt beim Versicherungsnehmer diagnostizierte Erkrankung anzugeben. Darauf, dass sich die Diagnose später als unrichtig herausstellt, kommt es nicht an.
7 Ob 91/21i
§ 16 Abs 1 VersVG
Wird nach bestimmten Erkrankungen gefragt, ist eine zu diesem Zeitpunkt beim Versicherungsnehmer diagnostizierte Erkrankung anzugeben. Darauf, dass sich die Diagnose später als unrichtig herausstellt, kommt es nicht an.
7 Ob 91/21i