Ein RA muss seinen Mandanten ua darüber klar und verständlich aufklären, dass nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes oder nach der einhelligen herrschenden Rechtsübung eine Prozessführung aussichtslos erscheint. Diese Pflicht gilt auch für einen Verfahrenshelfer, den die selbständige und volle Prüf- und Beratungspflicht auch dann trifft, wenn dem Kl unter Vorlage eines Klagsentwurfs die Verfahrenshilfe bewilligt wurde.