Verstöße gegen § 52 NO, die nicht in anderen Bestimmungen der Notariatsordnung genannt und dort mit Solennitätsverlust sanktioniert sind, berühren die Wirksamkeit des Notariatsakts nicht. Der Umstand, dass die in § 52 NO vorgesehene Belehrung nicht erteilt wurde, steht daher der Wirksamkeit eines Notariatsakts nicht entgegen.
2 Ob 44/22t