Die Tage des Postlaufs sind nach § 89 Abs 1 GOG in eine prozessuale Frist nur dann nicht einzurechnen, wenn das Schriftstück an das zuständige Gericht adressiert ist. Das gilt auch in jenen Fällen, in denen die Eingabe im Weg des Elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) eingebracht wurde. Die richtige Adressierung erfordert im ERV die Angabe des zutreffenden "Dienststellenkürzels" des zuständigen Gerichts.
18 OCg 2/22a