1. Art 6 Abs 1 und Art 7 Abs 1 RL 93/13/EWG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rsp entgegenstehen, nach der das nationale Gericht nicht die Missbräuchlichkeit der gesamten betreffenden Vertragsklausel eines zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden geschlossenen Vertrags, sondern nur die Missbräuchlichkeit derjenigen Teile, die die Klausel missbräuchlich werden lassen, feststellen kann, mit der Folge, dass die Klausel nach der Aufhebung solcher Teile tw wirksam bleibt, sofern eine solche (Teil-)Aufhebung darauf hinausliefe, den Inhalt der Klausel grundlegend zu ändern. Eine Teilaufhebung ist im Ausnahmefall zulässig, wenn es dadurch zu keiner grundlegenden Änderung des Klauselinhalts kommt und wenn das mit der RL verfolgte Ziel der Abschreckung durch nationale gesetzliche Vorschriften (konkrete Maßnahmen) gewährleistet wird, sofern der aufgehobene Bestandteil in einer gesonderten vertraglichen Verpflichtung (des Verbrauchers) besteht (Rn 62).