Die Begriffe "Religion oder [...] Weltanschauung" in Art 1 RL 2000/78/EG stellen einen einzigen Diskriminierungsgrund dar, der sowohl religiöse als auch weltanschauliche oder spirituelle Überzeugungen umfasst. Eine Bestimmung in einer Arbeitsordnung eines Unternehmens, die es den Arbeitnehmern verbietet, ihre religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen, welche diese auch immer sein mögen, durch Worte, durch die Kleidung oder auf andere Weise zum Ausdruck zu bringen, stellt keine unmittelbare Diskriminierung "wegen der Religion oder der Weltanschauung" iS dieser RL gegenüber Arbeitnehmern dar, die ihre Religions- und Gewissensfreiheit durch das sichtbare Tragen eines Zeichens oder Bekleidungsstücks mit religiösem Bezug ausüben möchten, wenn diese Bestimmung allgemein und unterschiedslos angewandt wird. Nationale Vorschriften zur Umsetzung dieser RL in das nationale Recht, die dahin ausgelegt werden, dass religiöse und weltanschauliche Überzeugungen zwei verschiedene Diskriminierungsgründe darstellen, können nicht iSv Art 8 Abs 1 RL 2000/78 als "Vorschriften [...], die im Hinblick auf die Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes günstiger als die in dieser RL vorgesehenen Vorschriften sind", berücksichtigt werden.