Bei einer Überweisung von einem Bankkonto auf ein anderes tritt der tatbestandsmäßige Erfolg des § 146 StGB bereits bei der Abbuchung vom Konto des Auftraggebers und nicht erst durch die Gutschrift auf dem Empfängerkonto ein. Die Zusage, ein Empfängerkonto für betrügerisch erschlichene Überweisungen zur Verfügung zu stellen und nach Einlangen des Geldes darüber iS des Auftrags des (unmittelbaren) Täters zu disponieren, kann ein Beitrag zum Betrug sein. Ein solcher Beitrag ist über die formelle Vollendung hinaus bis zur materiellen Vollendung (Vollbringung) möglich, somit bei einer durch Täuschung bewirkten Überweisung eines Geldbetrags bis zu dessen Gutschrift auf dem Empfängerkonto.