Im Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts, den eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei stellt, liegt im Zweifel die Anzeige des Erlöschens des Vollmachtsverhältnisses (aufgrund Widerrufs oder Kündigung iSd § 36 Abs 1 ZPO) zu ihrem bisherigen Rechtsvertreter. Beschlüsse betreffend die Verfahrenshilfe sind daher an die Partei selbst zuzustellen. Die für den Prozess mit Anwaltspflicht in § 36 Abs 1 ZPO angeordnete (Fiktion der) Aufrechterhaltung der Prozessvollmacht bei deren Widerruf oder Kündigung erstreckt sich also nicht (auch) auf das Inzidenzverfahren über die beantragte Verfahrenshilfe.