Die Formgültigkeit eines aus mehreren Blättern bestehenden fremdhändigen Testaments setzt das Vorliegen entweder einer äußeren oder inneren Urkundeneinheit voraus. Eine äußere Urkundeneinheit ist (nur) dann zu bejahen, wenn die einzelnen Bestandteile der Urkunde (die losen Blätter) während des Testiervorgangs so fest miteinander verbunden wurden, dass die Verbindung nur mit Zerstörung oder Beschädigung der Urkunde gelöst werden kann, wie zB beim Binden, Kleben oder Nähen der Urkundenteile. Die Verwendung dreier seitlich angebrachter Heftklammern kann im Hinblick auf die Festigkeit der damit erzielten Verbindung an ein Binden, Kleben oder Nähen der einzelnen Blätter heranreichen.