§ 198 StPO
Bei einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder bis zu 720 Tagessätzen Geldstrafe - wie ihn § 83 Abs 1 StGB vorsieht - ist idR von einem im Vergleich zum Einzugsbereich diversionsfähiger Straftaten bloß unterdurchschnittlichen Unrechtsgehalt derartiger Taten auszugehen.